„Schützenverein Lowick St. Bernhard 1821 e.V.“
in Bocholt
in der Fassung vom 25. Januar 2026
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Lowick St. Bernhard 1821 e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Bocholt im Kreis Borken. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 2312 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das traditionelle Schützenbrauchtum zu erhalten, zu pflegen und zu fördern, sowie die Förderung der Gemeinschaft und Kameradschaft.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung des Schieß-sports mit Durchführung eines jährlichen Schießwettbewerbs unter den Mitgliedern als traditionelles Schützenfest, des Weiteren die musikalische und rhythmische Ausbildung der Vereinsjugend durch die Unterhaltung eines Spielmannszuges.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gleichstellung
Der Verein vertritt das Prinzip der Gleichberechtigung aller Geschlechter.
Frauen und Männer sind in allen Vereinsbelangen gleichberechtigt, einschließlich Mitgliedschaft, Ämtern und sportlicher Teilnahme.
§4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von Wohnort, Geschlecht, Herkunft oder Konfession.
Die Mitgliedschaft ist nicht auf einen bestimmten Stadtteil beschränkt. Im Falle des Erringens der Königswürde muss eine Ausholadresse in Lowick l. d. Aa angegeben werden. Die Königswürde kann erst ab den zweiten Mitgliedsjahr errungen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Jungschütze kann man bis zur Vollendung des 30 Lebensjahr sein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, die durch die Mitbestimmung in der Mitgliederversammlung und bei der Vorstandswahl wahrgenommen werden können.
Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit ohne Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verein auszutreten. Dieser Austritt ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung und Vereinsordnung. Die Mitglieder haben ihnen zur Benutzung übergebene Gegenstände des Vereins sorgfältig zu behandeln. Bei Austritt aus dem Verein sind solche Gegenstände unaufgefordert dem Vorstand zurückzugeben. Andernfalls wird das ausgeschiedene Mitglied ersatzpflichtig gemacht.
Mitglieder sind verpflichtet jährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neue Mitglieder haben die Pflicht ihre Mitgliedsbeiträge über das SEPA-Lastschriftverfahren an den Verein zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
1, Mitgliederversammlung
2. Geschäftsführende Vorstand
3. Grünjacken- und Arbeitervorstand
§ 7 Aufgaben der Organe
1. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar oder Februar statt. Sie wird von dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens 14 Tage schriftlich (auch per E-Mail) oder durch öffentliche Bekanntmachung einberufen und geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Ein vom Vorstand bestimmter Protokollführer hat bei der Mitgliederversammlung über gefasste Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Auf der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Kassenprüfer gewählt, die die Kasse für das nächste Jahr zur Mitgliederversammlung prüfen. Sie prüfen die Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehöhren. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Über die Auflösung des Vereins kann nur wirksam beschlossen werden, wenn dies in der Einladung angekündigt worden ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an kulturelle Vereine in Bocholt.
2. Geschäftsführende Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- Der 1. Vorsitzende
- Der 2. Vorsitzende
- Der Geschäftsführer
- Der Hauptkassierer
- Der 2. Kassierer
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Hauptkassierer ist verantwortlich für das Kassenwesen und hat jährlich einen Bericht über den Kassenbestand abzugeben.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Grünjacken und Arbeitervorstand
Die unterstützenden Aufgaben der Grünjacken und des Arbeitervorstands werden durch den Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
§ 8 Wahlen
Steht die Wahl eines neuen Mitglieds des Grünjackenvorstands oder eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands an, wird erst die ausscheidende Person zur Wiederwahl vorgeschlagen. Sollte dieser die Wiederwahl ablehnen, werden als erstes die Mitglieder des Grünjackenvorstands befragt, ob jemand aus dieser Runde das freiwerdende Amt bekleiden möchte. Sollten sich keine Person aus diesem Kreis bereiterklären das Amt zu bekleiden, werden die Vorschläge aus der Versammlung und des Vorstands zur Wahl kommen. (Änderung vom 30.01.2005)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und Grünjackenvorstands werden für 4 Jahre gewählt, der Arbeitervorstand für 2 Jahre, jedoch nicht gleichzeitig, sondern in der Weise, dass jährlich ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und die Hälfte des Arbeitervorstands oder auch eine geringere Quote neu gewählt wird, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu wahren. Bei Wiederwahl kann nach Absprache im Einzelfall auch eine verkürzte Amtszeit vereinbart werden.
§ 9 Schlichtungsverfahren
Aus Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten werden von einem von der Mitgliederversammlung zu wählendem dreiköpfigem Ehrengericht geschlichtet. Erst nach erfolgloser Schlichtung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Stand: 25.01.2026
